Bei einvernehmlichen Scheidungen werden häufig Scheidungsfolgenvereinbarungen geschlossen. Dabei unterliegen zwar die gesetzlichen Regelungen über nachehelichen Unterhalt, Zugewinn- und Versorgungsausgleich grundsätzlich der vertraglichen Disposition der Eheleute. Grenze hierbei ist aber die sog Sittenwidrigkeit bzw. eine evident einseitige Lastenverteilung. Es darf somit kein erheblicher Eingriff in den sog. Kernbereich des Scheidungsfolgenrechtes entstehen. Einfach gesagt, es ist nicht jede Regelung erlaubt. Eine Scheidungsvereinbarung unterliegt der richterlichen Inhaltskontrolle.

So steht beispielsweise der Ausschluss des gesetzlichen Versorgungsausgleiches, einer vertraglichen Gestaltung nur begrenzt offen. Denn ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs wäre nach § 138 Abs. 1 BGB schon für sich genommen unwirksam, wenn er dazu führen würde, dass ein Ehegatte aufgrund des bereits beim Vertragsschluss geplanten (oder zu diesem Zeitpunkt schon verwirklichten) Zuschnitts der Ehe über keine hinreichende Alterssicherung verfügt und dieses Ergebnis mit dem Gebot ehelicher Solidarität schlechthin unvereinbar erscheinen würde.

Die richterliche Wirksamkeitskontrolle ist aber selbst im Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts keine Halbteilungskontrolle, so der BGH in dieser Entscheidung, in welcher die dortigen Eheleute u.a. den Versorgungsausgleich, den Zugewinn und den nachehelichen Unterhalt wechselseitig ausgeschlossen hatten. So kann ein vollständiger Ausschluss des Versorgungsausgleichs auch bei den in einer Ehekrise oder im Zusammenhang mit einer bereits beabsichtigten Scheidung geschlossenen Eheverträgen nicht dem Verdikt der Sittenwidrigkeit unterworfen werden, wenn ein nach der gesetzlichen Regelung stattfindender Versorgungsausgleich von beiden Ehegatten nicht gewünscht wird, soweit dies mit dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs vereinbar ist. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn beide Ehegatten während der Ehezeit vollschichtig und von der Ehe unbeeinflusst berufstätig waren und jeder seine eigene Altersversorgung aufgebaut oder aufgestockt hat, wobei aber der eine Ehegatte aus nicht ehebedingten Gründen mehr Versorgungsanrechte erworben hat als der andere. Nach diesen Maßstäben erscheint in der hiesigen Entscheidung des BGH der Ausschluss des Versorgungsausgleichs nicht als mit dem Gebot der ehelichen Solidarität schlechthin unvereinbar.

Es ist daher wichtig, dass man sich vorab über die Bedeutung und den Inhalt solcher Vereinbarungen einen Überblick verschafft. Auch sollte immer eine sog. Gesamtschau vorgenommen werden. Somit sollte insbesondere auch für die Vertragsgestaltung und die Dokumentation auf die subjektive Seite (persönliche Verhältnisse der Eheleute) immer ausführlich eingegangen werden.