Mit Beschluss vom 29.04.2020 hat der BGH den jahrelangen Streit darüber entschieden, ob die Erteilung einer Vollmacht für Sorgeentscheidungen die Übertragung der alleinigen Sorge nach § 1671 Abs. I BGB verhindern kann. Solange die Eltern kooperierten, hat sich der BGH hierfür ausgesprochen.

In dem konkret zu entscheidenden Fall fehlte es jedoch an der Mitwirkung des Vaters. Er hatte zwar der Mutter, bei der das gemeinsame Kind lebt, eine Vollmacht erteilt, die sie berechtigte, alle das gemeinsame Kind betreffende Entscheidungen alleine zu treffen. Diese Vollmacht wurde aber bei der Anmeldung der Kindertagesstätte von der Einrichtung nicht anerkannt. Vielmehr verlangte diese eine gesonderte Einwilligungserklärung des Vaters. Dieser verweigerte sich mit dem Verweis auf die bereits erteilte Vollmacht. Das OLG Frankfurt stimmte dem Vater zu; der BGH verwies die Sache wegen der verweigerten Mitwirkung des Vaters zurück.

Im Grundsatz teilte der BGH aber die Rechtsansicht des OLG Frankfurt: die Erteilung einer Vollmacht ist das „mildeste Mittel“ zur Vermeidung einer Sorgerechtsübertragung. Es bedarf somit keines Vertrages, die gemeinsame Sorgeausübung als Grundverhältnis für die Vollmachtserteilung reiche aus. Kritisiert wurde aber vom XII. Senat des BGH, dass der Vater sich über die Vollmachtserteilung hinaus nicht einbringen wollte. Soweit die Vollmacht nicht ausreiche, wie hier bei der Einrichtung, sind für den Vater weitere Mitwirkungspflichten vorhanden. Die Mutter müsse eine „ausreichend verlässliche Handhabe“ zur Wahrnehmung der Belange des gemeinsamen Kindes haben.