Der BGH hat mit der Entscheidung vom 12.12.2012 (XII ZR 43/11) u.a. festgeschrieben, dass das Taschengeld eines Ehegatten grundsätzlich auch zur Berechnung des Elternunterhaltes einzusetzen ist. Mit dieser Entscheidung hat der BGH für den Praktiker vier bedeutende Fragen zum Elternunterhalt aufgeklärt. Vorauszuschicken ist, dass in vorbenannter Entscheidung das in Anspruch genommene Kind verheiratet war, ein gemeinsames Kind (Enkel) vorhanden war, das pflichtige Kind keine eigenen Einkünfte bezogen hat, jedoch Miteigentümerin der selbst bewohnten Immobilie der Eheleute war.

Das sog. Schwiegerkind ist bei der Bildung einer sekundären Altersvorsorge nicht an die 5 %-Grenze des sozialversicherungspflichtigen Bruttojahreseinkommens bzw. 25 %-Grenze des nicht sozialversicherungspflichtigen Bruttojahreseinkommen gebunden. Voraussetzung ist jedoch, dass diese Beiträge tatsächlich geleistet werden und deren Höhe sich in einem angemessenen Rahmen halten.

Einkünfte aus Kapital werden bei der Einkommensermittlung nicht gesetzt, wenn sie thesauriert werden.

Verfügt der Unterhaltspflichtige ausschließlich über einen Wohnvorteil, d.h. hat er ansonsten keine Einkünfte, kann hieraus kein Barunterhalt geleistet werden.

Bezieht der Unterhaltspflichtige keinerlei eigenes Einkommen, muss grundsätzlich der ihm zustehende Taschengeldanspruch für den Elternunterhalt herangezogen werden. Ein Mindesttaschengeldanspruch muss jedoch verbleiben. Einzusetzen ist daher der Teil, der auf seinen Familienanteil entfällt, welcher den individuellen Sockelbetrag übersteigt. Der individuelle Sockelbetrag setzt sich aus dem Selbstbehalt von derzeit EUR 1.600,00 sowie die Hälfte des diesen Selbstbehaltes übersteigenden Betrages zusammen. Hieraus muss in Höhe des halben Taschengeldprozentsatzes der Elterunterhalt bezahlt werden.

Diese Entscheidung macht auch wieder deutlich, dass Regressforderungen der Sozialämter bzw. Unterhaltsforderungen der Eltern von einem Rechtsanwalt/in überprüft werden sollten.