Ab 01.08.2013 haben ein- bis dreijährige Kinder einen Anspruch auf einen Krippenplatz (§ 24 Abs. 2 S. 1 SGB VIII: „Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in einer Kindertagespflege“.)

Erfüllt die Gemeinde diesen Anspruch nicht, kann das betroffene Kind u.a. Schadensersatz für die Mehrkosten einer alternativen bzw. privaten Betreuung geltend machen. Das Verwaltungsgericht Mainz bzw. Oberverwaltungsgericht Koblenz dürften hierfür mit ihren Entscheidungen vom 10.05.2012 bzw. 25.10.2012 einen Weg geebnet haben, um auch anderen betroffenen Kindern die erfolgreiche Durchsetzung ihrer Schadensersatzansprüche zu stützen. Denn das VG Mainz bzw. OVG Koblenz haben mit diesen Entscheidungen (1 K 981/11.MZ bzw. 7 A 10671/12.OVG) festgeschrieben, nachdem die Stadt keinen Betreuungsplatz zur Verfügung stellen konnte, dass die Stadt dem Kind die Mehrkosten zwischen der städtischen und privaten Betreuung als Schadensersatz bezahlen muss. Die Revision wurde jedoch zugelassen.

Erst die noch in diesem Zusammenhang folgenden Gerichtsentscheidungen werden jedoch weisen, was eine bedarfsgerechte Betreuung darstellen wird, welche die Eltern für ihr Kind annehmen müssen, andernfalls der Rechtsanspruch „verwirkt“ wäre: Wie weit darf der Krippenplatz von der Wohnung entfernt sein? Müssen auch größere Gruppen akzeptiert werden? Schon jetzt muss angenommen werden, dass mit der Zuweisung eines Halbtagesplatzes oder einer Tagesmutter der Rechtsanspruch erfüllt sein dürfte.

Den Eltern ist daher anzuraten, zunächst die Zuteilung eines Krippenplatzes bei dem zuständigen Jugendamt zu beantragen. Bei einer negativen Verbescheidung ist die Klage bei dem Verwaltungsgericht einzureichen, ergänzend mit einem sog. Eilantrag. Zusätzlich können auch sogleich die Mehrkosten als Schadensersatz geltend gemacht werden. Schadensersatz wegen Verdienstausfall ist vor den Zivilgerichten geltend zu machen, wobei die Kausalität bewiesen sein muss. In den meisten Fällen sollte daher frühzeitig ein/e Rechtsanwalt/in zu Rate gezogen werden.