Der Bundesgerichtshof hat sich mit Urteil vom 07.12.2011 (XII ZR 151/09) unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zur Verfassungswidrigkeit der Dreiteilungsmethode vom 25.01.2011 (1 BvR 918/10) ausgesprochen und die Konkurrenz der Unterhaltsansprüche der aktuellen und der geschiedenen Ehefrau neu dargestellt.

So gibt der BGH zunächst die zuletzt festgeschriebene Auslegung der „ehelichen Lebensverhältnisse“ auf und kehrt zurück zu dem sog. Stichtagsprinzip. Hiernach sind eheliche Veränderungen grundsätzlich nur zu berücksichtigen, sofern sie bis zur Rechtskraft der Ehescheidung eingetreten sind. So wirkt sich beispielsweise der Unterhaltsanspruch eines minderjährigen Kindes aus der neuen Beziehung, welches erst nach Rechtskraft der Ehescheidung geboren wurde, bei der Bedarfsermittlung nicht aus. Anders wäre der Fall, wenn das Kind ein Tag vor Rechtskraft geboren wäre. Im Übrigen sind nur Veränderungen nach dem Stichtag (Rechtskraft der Ehescheidung), die auch bei andauernder Ehe eingetreten wären oder bereits „in der Ehe angelegt“ waren, wie beispielsweise die Regelbeförderung, bei der Bedarfsermittlung zu berücksichtigen.

Erst im zweiten Schritt, nämlich bei der Prüfung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen, spielen die nachehelichen bzw. neuen Unterhaltsberechtigten eine Rolle. Dabei kommt es zunächst auf den Rang der jeweiligen Unterhaltsberechtigten an. Und geht die neue Ehefrau der geschiedenen Ehefrau beispielsweise im Rang vor oder sind diese gleichrangig, muss sich dies auf die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen auswirken. Insofern lässt der BGH wiederum bzw. an dieser Stelle die Dreiteilungsmethode im Rahmen der nach § 1581 BGB gebotenen Billigkeit zu. Hiernach würde ein Drittel des nach Abzug des vorrangigen Kindesunterhaltes und der Verbindlichkeiten verbleibenden bzw. bereinigten Einkommens als Betrag für den Geschiedenenunterhalt zur Verfügung stehen.

Die Entscheidung des BGH macht den Umgang der Unterhaltskonkurrenzen der neuen und der geschiedenen Ehefrau für den Praktiker nicht einfacher, zumal § 1581 BGB eine Billigkeitsentscheidung festgeschrieben hat.