Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 15.06.2011 (XII ZR 94/09) müssen geschiedene Alleinerziehende in der Regel Vollzeit arbeiten, sobald das Kind das dritte Lebensjahr vollendet hat. Ein Anspruch auf Unterhalt für die Betreuung des gemeinsamen Kindes vom geschiedenen Ehegatten bestehe nur, wenn die geschiedene Alleinerziehende aufgrund konkreter (kind- und/oder elternbezogener) Umstände nicht voll arbeiten könne. Auch kann bei der Betreuung eines Kindes im Grundschulalter vollschichtig gearbeitet werden, sofern nach der Schulunterrichtszeit eine Betreuungsmöglichkeit (Hort) bestehe.

Im zu entscheidenden Fall besuchte die gemeinsame Tochter die 3. Klasse der Grundschule und die geschiedene Ehefrau beanspruchte Betreuungsunterhalt. Das Oberlandesgericht sprach diesen zu, da die Mutter nur halbtags arbeiten müsse, zumal die Tochter längere Zeit in einer Pflegefamilie gelebt habe. Mutter und Kind sollen daher nicht überfordert werden und ein behutsamer Übergang der Betreuungszeiten sei gerechtfertigt. Der BGH sah dies ganz anders: wer länger als drei Jahre Betreuungsunterhalt beanspruche, müsse die (kind- und/oder elternbezogener) Gründe darlegen und beweisen. Das Kind könne in einer offenen Ganztagesschule betreut werden. Im Einzelfall könne die Mutter genauso viel arbeiten wie der Vater, der das Kind nicht betreut.

Auch diese Entscheidung bestätigt, dass die kindbezogenen Verlängerungsgründe, insbesondere die Betreuungsbedürftigkeit des Kindes, und die elternbezogenen Verlängerungsgründe als Ausdruck der nachehelichen Solidarität nach den individuellen Verhältnissen zu ermitteln sind. Insofern sind umfassende Darlegungen und Belegungen des Antragstellers erforderlich.