Am 21.07.2010 hat das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 21.07.2010 – 1 BvR 420/09) beschlossen, dass das Elternrecht des Vaters eines nichtehelichen Kindes aus Art 6 II GG verletzt ist, da er ohne Zustimmung der Mutter generell von der Sorgeerklärung für sein Kind ausgeschlossen ist und nicht gerichtlich überprüfen lassen kann, ob aus Gründen des Kindeswohles angezeigt ist, ihm zusammen mit der Mutter die Sorge für sein Kind einzuräumen oder ihm anstelle der Mutter die Alleinsorge für das Kind zu übertragen.

Zwar hat der Gesetzgeber bis heute noch keine Neuregelungen geschaffen. Dennoch steht es den betroffenen Vätern bis dahin grundsätzlich frei, unter Bezugnahme vorbenannter Entscheidung einen Antrag auf Übertragung der Elterlichen Sorge oder eines Teils hiervon beim zuständigen Familiengericht zu stellen. Voraussetzung für die erfolgreiche Durchsetzung des Antrages ist es: Es muss zu erwarten sein, dass der Antrag dem Wohle des Kindes entspricht. Zwar mag der Laie vielfach davon ausgehen, dass jede gemeinsame Elterliche Sorge für das Kind bzw. die „zwangsweise“ gemeinsame Entscheidung beider Elternteile automatisch auch besser sein muss, als wenn ein Elternteil alleine entscheiden kann bzw. muss. Dennoch müssen für die Entscheidung des Gerichtes die Kriterien des Wohles des Kindes herangezogen werden, wie beispielsweise Bindung des Kindes zum Vater, Erziehungsgeeignetheit der Eltern, Kooperations- und Kommunikationsfähigkeiten der Eltern bzw. Mindestmaß an Übereinstimmung der Eltern, etc.. Es ist daher eine umfassende Einzelfallprüfung sowie eine Gesamtabwägung vorzunehmen. Insofern sind die Erfolgsaussichten schwer einschätzbar. Von vorschnellen Anträgen ist im Interesse der Kinder in jedem Falle abzuraten.